Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Psychotherapiegesetz § 2

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

[CELEX-Nr.: 32021L1883]

Text

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

Paragraph 2,

Einem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb der Europäischen Union oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist und

  1. Ziffer eins
    in einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten berechtigt ist und
  2. Ziffer 2
    eine Bescheinigung des Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40161750

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P2/NOR40161750

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