Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

EWR-Psychotherapiegesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

03.07.2008

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Gleichgestellte Qualifikationsnachweise aus einem Drittland

Paragraph 2,

Einem Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis für den Beruf des Psychotherapeuten (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder eine gleichgestellte Person gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ist und

  1. Ziffer eins
    in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten berechtigt ist und
  2. Ziffer 2
    eine Bescheinigung des EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft darüber vorlegt, dass er drei Jahre den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten im Hoheitsgebiet seines Staates rechtmäßig ausgeübt hat.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40099779

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P2/NOR40099779

Navigation im Suchergebnis