Bundesrecht konsolidiert

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EWR-Psychotherapiegesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EWR-Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 114/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

03.07.2008

Außerkrafttretensdatum

24.04.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Qualifikationsnachweise aus dem EWR für Psychotherapie

Paragraph eins,
  1. Absatz einsQualifikationsnachweise für den reglementierten Beruf des Psychotherapeuten, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft von den zuständigen Behörden eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt wurden, sind nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. 9. 2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/100/EG zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006 S. 141 und durch die Verordnung (EG) Nr. 1430/2007, ABl. Nr. L 320 vom 6. 12. 2007 S. 3, entsprechend den Regeln dieses Bundesgesetzes anzuerkennen.
  2. Absatz 2Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und
    1. Ziffer eins
      über einen Aufenthaltstitel mit unbefristetem Recht auf Niederlassung gemäß Paragraphen 45, oder 49 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen oder
    2. Ziffer 2
      als Angehörige von freizügigkeitsberechtigten Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder als Angehörige österreichischer Staatsbürger zum Aufenthalt berechtigt sind und über eine Daueraufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG verfügen,
    sind Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaats im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes gleichgestellt.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2014

Gesetzesnummer

10011158

Dokumentnummer

NOR40099778

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/114/P1/NOR40099778

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