Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten
§ 1. (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Psychotherapiegesetz, BGBl. Nr. 361/1990, nur berechtigt, wennParagraph eins, (1) Staatsangehörige einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16, berechtigt sind, sind zur selbstständigen Ausübung der Psychotherapie gemäß Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, nur berechtigt, wenn
sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden ist,
die Vollendung des 28. Lebensjahrs,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes eingetragen worden sind.in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes eingetragen worden sind.
(2)Absatz 2Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes.Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Paragraph 8, gelten die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes.