Berufszulassung für EWR-Psychotherapeuten
§ 1. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie in Österreich berechtigt, wennParagraph eins, (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer anderen Vertragspartei des EWR-Abkommens, die in ihrem Herkunftsstaat zur Ausübung des reglementierten Berufs des Psychotherapeuten im Sinne der Richtlinie des Rates 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 19 vom 21. Dezember 1988, S 16, CELEX-Nr. 389L0048, berechtigt sind, sind zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie in Österreich berechtigt, wenn
sie ein Diplom, mit dem die Ausbildung zum Psychotherapeuten mit Erfolg abgeschlossen worden ist,
die Vollendung des 28. Lebensjahres,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung sowie
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche Vertrauenswürdigkeit
nachgewiesen haben und
in die Psychotherapeutenliste gemäß § 17 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, eingetragen worden sind.in die Psychotherapeutenliste gemäß Paragraph 17, des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, eingetragen worden sind.
(2)Absatz 2Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß § 8 gelten die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes.Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in die Psychotherapeutenliste sowie ab Erlangung der Berechtigung zur Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Paragraph 8, gelten die Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes.