Bundesrecht konsolidiert

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Neugründungs-Förderungsgesetz § 4

Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NeuFöG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Erklärung der Neugründung

Paragraph 4,

Die Wirkungen nach Paragraph eins, treten unter den Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 ein.

  1. Absatz einsDie Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer eins bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu erklären:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2,,
    2. Ziffer 2
      der Kalendermonat nach Paragraph 3,,
    Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
  2. Absatz 2Die Wirkungen nach Paragraph eins, Ziffer 7, treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber ein amtliches Formular im Sinne des Absatz eins, erstellt.
  3. Absatz 3Auf dem amtlichen Vordruck muß in den Fällen des Absatz eins und 2 bestätigt sein, daß die Erklärung der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jener gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden ist. Betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, so hat die entsprechend dem vorhergehenden Satz zuständige gesetzliche Berufsvertretung auch zu bestätigen, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt. Kann der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugerechnet werden, ist eine Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen oder durch die Wirtschaftskammer in Anspruch zu nehmen. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das Verfahren der Bestätigung sowie die Voraussetzungen, unter denen in Bagatellfällen ein solches Verfahren unterbleiben kann, mit Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Unbeschadet der Absatz eins bis 3 kann der Betriebsinhaber die Erkärung über die Neugründung über das Unternehmensserviceportal alternativ auch elektronisch vornehmen, soweit die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Die Beratung durch die Sozialversicherungsanstalt oder durch die Berufsvertretung gemäß Absatz 3, kann in diesen Fällen auch auf fernmündlichen Kommunikationswegen oder unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erfolgen und ist durch den Betriebsinhaber zu bestätigen. Die Erklärung hat jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2,,
    2. Ziffer 2
      den Kalendermonat nach Paragraph 3,
    Die Wirkungen nach Paragraph eins, treten ein, wenn die in Betracht kommenden Behörden elektronischen Zugriff auf die elektronische Erklärung haben. Ein Ausdruck der Erklärung über das Unternehmensserviceportal ist elektronisch zu signieren und gilt als amtlicher Vordruck im Sinne des Absatz eins und 2. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, das elektronische Verfahren der Erklärung über das Unternehmensserviceportal sowie einer automatisierten Prüfung der Voraussetzungen mit Verordnung festzulegen.
  5. Absatz 5Ist zwischen der gesetzlichen Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, und den in Betracht kommenden Behörden ein ständiger Datenverkehr eingerichtet, können die Erklärungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, von der gesetzlichen Berufsvertretung an die in Betracht kommenden Behörden elektronisch übermittelt werden. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur Vorlage eines amtlichen Vordruckes. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Erklärungsübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und dem für die gesetzliche Berufsvertretung jeweils zuständigen Bundesminister festzulegen.

Im RIS seit

11.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2020

Gesetzesnummer

10005172

Dokumentnummer

NOR40220732

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/106/P4/NOR40220732

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