Bundesrecht konsolidiert

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Neugründungs-Förderungsgesetz § 1

Kurztitel

Neugründungs-Förderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 106/1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

02.08.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NeuFöG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

1. Zum Bezugszeitraum vgl. § 6 idF BGBl. I Nr. 68/2002.
2. Ist für Neugründungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 erfolgen (vgl. § 6 Abs. 5).

Text

Förderung der Neugründung

Paragraph eins,

Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden nach Maßgabe der Paragraphen 2 bis 6 nicht erhoben:

  1. Ziffer eins
    Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch eine Neugründung unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen;
  2. Ziffer 2
    Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
  3. Ziffer 3
    Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Fimenbuch (Tarifpost 10 Z römisch eins des Gerichtsgebührengesetzes) unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung des Betriebes;
  4. Ziffer 4
    Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Grundbuch zum Erwerb des Eigentums (Tarifpost 9 Litera a und Litera b, des Gerichtsgebührengesetzes) für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
  5. Ziffer 5
    Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft durch den ersten Erwerber;
  6. Ziffer 6
    Börsenumsatzsteuer für die Einbringung von Wertpapieren auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden;
  7. Ziffer 7
    die für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anfallenden Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds (Paragraphen 41, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967), Wohnbauförderungsbeiträge des Dienstgebers oder Auftraggebers (Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages), Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 52 und Paragraph 53 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) unbeschadet des Bestandes der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Unfallversicherung sowie die in diesem Zeitraum für beschäftigte Arbeitnehmer anfallende Kammerumlage nach Paragraph 122, Absatz 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
    • Strichaufzählung
      Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Arbeitnehmer (Dienstnehmer) in Anspruch genommen werden.
    • Strichaufzählung
      Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Arbeitnehmer (Dienstnehmer) beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate. Erfolgt die erstmalige Beschäftigung vor der Neugründung, beginnt der Begünstigungszeitraum mit dem Kalendermonat der Neugründung.
    • Strichaufzählung
      Ab dem zwölften Kalendermonat, das dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Arbeitnehmer (Dienstnehmer) anzuwenden.

Im RIS seit

08.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2017

Gesetzesnummer

10005172

Dokumentnummer

NOR40130996

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1999/106/P1/NOR40130996

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