Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
FBG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 15
Text
Bodenabfertigungsdienste
§ 3. (1) Die Nutzer eines Flughafens dürfenParagraph 3, (1) Die Nutzer eines Flughafens dürfen
die Bodenabfertigungsdienste entweder selbst durchführen oder
durch einen Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.
(2)Absatz 2Als Dienstleister für die Drittabfertigung sind nur jene Unternehmen zuzulassen, welche sich im Mehrheitseigentum von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Gemeinschaft befinden, die auch die tatsächliche Kontrolle über diese Unternehmen ausüben.
(3)Absatz 3Es dürfen einer oder mehrere der im Anhang genannten Bereiche der Bodenabfertigungsdienste einem Dienstleister bewilligt werden. Eine nur teilweise Bewilligung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes ist nicht zulässig.
(4)Absatz 4Ein Unternehmen, welches Selbstabfertigung durchführt, hat dem Leitungsorgan in angemessener Frist Beginn, Ende und Umfang der Selbstabfertigung zu melden. Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde darüber zu berichten. Eine teilweise Durchführung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes ist für Selbstabfertiger bis zum 31. Dezember 2002 nur dann zulässig, wenn bei einer anderen Dienstleistung dieses Bereiches eine zentrale Infrastruktureinrichtung in Anspruch genommen werden müßte. Der Selbstabfertiger hat die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten.
(5)Absatz 5Hat nach dem 31. Dezember 2002 neben dem Leitungsorgan eines Flughafens kein zweiter, vom Leitungsorgan unabhängiger Dienstleister für einen der im Anhang genannten Bereiche von Bodenabfertigungsdiensten eine aufrechte Bewilligung inne, dann ist eine teilweise Bewilligung von Dienstleistungen dieses Bereiches zulässig.
Gesetzesnummer
10012788
Dokumentnummer
NOR12158605
Alte Dokumentnummer
N9199811205O