Bundesrecht konsolidiert

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Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FBG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 15

Text

Bodenabfertigungsdienste

Paragraph 3, (1) Die Nutzer eines Flughafens dürfen

  1. Ziffer eins
    die Bodenabfertigungsdienste entweder selbst durchführen oder
  2. Ziffer 2
    durch einen Dienstleister ihrer Wahl durchführen lassen.
  1. Absatz 2Als Dienstleister für die Drittabfertigung sind nur jene Unternehmen zuzulassen, welche sich im Mehrheitseigentum von natürlichen oder juristischen Personen der Europäischen Gemeinschaft befinden, die auch die tatsächliche Kontrolle über diese Unternehmen ausüben.
  2. Absatz 3Es dürfen einer oder mehrere der im Anhang genannten Bereiche der Bodenabfertigungsdienste einem Dienstleister bewilligt werden. Eine nur teilweise Bewilligung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes ist nicht zulässig.
  3. Absatz 4Ein Unternehmen, welches Selbstabfertigung durchführt, hat dem Leitungsorgan in angemessener Frist Beginn, Ende und Umfang der Selbstabfertigung zu melden. Das Leitungsorgan hat der Genehmigungsbehörde darüber zu berichten. Eine teilweise Durchführung eines Bereiches eines Bodenabfertigungsdienstes ist für Selbstabfertiger bis zum 31. Dezember 2002 nur dann zulässig, wenn bei einer anderen Dienstleistung dieses Bereiches eine zentrale Infrastruktureinrichtung in Anspruch genommen werden müßte. Der Selbstabfertiger hat die in Österreich geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften zu beachten.
  4. Absatz 5Hat nach dem 31. Dezember 2002 neben dem Leitungsorgan eines Flughafens kein zweiter, vom Leitungsorgan unabhängiger Dienstleister für einen der im Anhang genannten Bereiche von Bodenabfertigungsdiensten eine aufrechte Bewilligung inne, dann ist eine teilweise Bewilligung von Dienstleistungen dieses Bereiches zulässig.

Gesetzesnummer

10012788

Dokumentnummer

NOR12158605

Alte Dokumentnummer

N9199811205O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/97/P3/NOR12158605

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