Bundesrecht konsolidiert

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Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 97/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

FBG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 15

Text

Trennung der Tätigkeitsbereiche

Paragraph 2, (1) Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten müssen ihre übrige Geschäftstätigkeit von der Tätigkeit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten unter Beachtung handelsrechtlicher Grundsätze buchmäßig trennen.

  1. Absatz 2Das Leitungsorgan hat nachzuweisen, daß zwischen seinen Tätigkeiten als Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten und seinen übrigen Tätigkeiten, die mit der Einhebung von Gebühren verbunden sind, keine Finanzflüsse stattfinden.
  2. Absatz 3Die buchmäßige Trennung und das Vorhandensein allfälliger Finanzflüsse sind am Ende eines jeden Geschäftsjahres von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Ein Prüfbericht darüber ist der Genehmigungsbehörde jährlich vorzulegen.

Gesetzesnummer

10012788

Dokumentnummer

NOR12158604

Alte Dokumentnummer

N9199811204O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/97/P2/NOR12158604

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