Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
FBG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Beachte
zum Inkrafttreten vgl. § 15
Text
Trennung der Tätigkeitsbereiche
§ 2. (1) Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten müssen ihre übrige Geschäftstätigkeit von der Tätigkeit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten unter Beachtung handelsrechtlicher Grundsätze buchmäßig trennen.Paragraph 2, (1) Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten müssen ihre übrige Geschäftstätigkeit von der Tätigkeit der Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten unter Beachtung handelsrechtlicher Grundsätze buchmäßig trennen.
(2)Absatz 2Das Leitungsorgan hat nachzuweisen, daß zwischen seinen Tätigkeiten als Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten und seinen übrigen Tätigkeiten, die mit der Einhebung von Gebühren verbunden sind, keine Finanzflüsse stattfinden.
(3)Absatz 3Die buchmäßige Trennung und das Vorhandensein allfälliger Finanzflüsse sind am Ende eines jeden Geschäftsjahres von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Ein Prüfbericht darüber ist der Genehmigungsbehörde jährlich vorzulegen.
Gesetzesnummer
10012788
Dokumentnummer
NOR12158604
Alte Dokumentnummer
N9199811204O