Bundesrecht konsolidiert

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Kardiotechnikergesetz § 17

Kurztitel

Kardiotechnikergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 96/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KTG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kardiotechnikerbeirat

Paragraph 17,
  1. Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Arbeit, GesundheitNächster Suchbegriff und Soziales in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit, Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und Soziales einzurichten.
  2. Absatz 2Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Arbeit, Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und Soziales, der den Vorsitz führt und sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit, Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und Soziales vertreten lassen kann,
    2. Ziffer 2
      drei diplomierte Kardiotechniker,
    3. Ziffer 3
      ein Facharzt für Thoraxchirurgie,
    4. Ziffer 4
      ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und
    5. Ziffer 5
      ein Facharzt für Innere Medizin mit einer Additivfachausbildung auf dem Teilgebiet der Kardiologie.
  3. Absatz 3Die Mitglieder nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Vorheriger SuchbegriffGesundheitNächster Suchbegriff und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.
  4. Absatz 4Der Kardiotechnikerbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Vorheriger SuchbegriffGesundheit und Soziales.

Schlagworte

Sitzrecht

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2016

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR40097310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/96/P17/NOR40097310

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