Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Kardiotechnikergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 17
Inkrafttretensdatum
10.04.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
KTG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Kardiotechnikerbeirat
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Kardiotechnikerbeirat beim Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzurichten. (2)Absatz 2Mitglieder des Kardiotechnikerbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
der Bundesminister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales, der den Vorsitz führt und sich durch einen Bediensteten des Bundesministeriums für Arbeit,
Gesundheit und Soziales vertreten lassen kann,
drei diplomierte Kardiotechniker,
ein Facharzt für Thoraxchirurgie,
ein Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin und
ein Facharzt für Innere Medizin mit einer Additivfachausbildung auf dem Teilgebiet der Kardiologie.
(3)Absatz 3Die Mitglieder nach Abs. 2 Z 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich.Die Mitglieder nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 sind vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ernennen. Eine Wiederernennung ist möglich. (4)Absatz 4Der Kardiotechnikerbeirat hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. Die Geschäftsordnung bedarf für ihre Wirksamkeit der Genehmigung durch den Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales.
Schlagworte
Sitzrecht
Zuletzt aktualisiert am
05.04.2016
Gesetzesnummer
10011129
Dokumentnummer
NOR40097310