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Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – Niederösterreich) Art. 7

Kurztitel

Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – Niederösterreich)

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 58/1998

Typ

Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

12.04.1998

Außerkrafttretensdatum

Index

17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG

Text

Artikel VII
FINANZIERUNG

  1. Absatz einsDie Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten des Nationalparks im Ausmaß von jeweils 50% aufzubringen:
    1. Ziffer eins
      Die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 200 000 S und das Stammkapital in der Höhe von 500 000 S.
    2. Ziffer 2
      Die Errichtungskosten für die Nationalparkinfrastruktur bis zu einem Betrag von höchstens 12 Millionen Schilling inklusive Umsatzsteuer nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.
    3. Ziffer 3
      Die laut Wirtschafts- und Finanzplan gemäß Art. römisch fünf. Absatz 2, Ziffer eins, genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 8 Millionen Schilling einschließlich Umsatzsteuer. Diese Kosten sind quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen. Mit Gründung der Gesellschaft wird von den Vertragsparteien als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb bis zur Vorlage eines entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplans für das Jahr 1999 der Nationalparkgesellschaft ein Betrag von jeweils S 1,0 (einer) Million Schilling zur Verfügung gestellt.
  2. Absatz 2Kosten für Entschädigungsleistungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte sowie Einlösungszahlungen, die aus dem Titel der Nationalparkerklärung zu erbringen sind, werden von den Vertragsparteien grundsätzlich gemeinsam getragen, wobei die Ermittlung und Festlegung der von den Vertragsparteien innerhalb eines Höchstbetrages jeweils zu 50% aufzubringenden Entschädigungsleistungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte sowie Einlösungszahlungen durch eine von den Vertragsparteien einzurichtende Nationalpark-Thayatal-Kommission erfolgt. Diese Kommission setzt sich aus je zwei Vertretern des Bundes und des Landes Niederösterreich zusammen.
  3. Absatz 3Die Zahlungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte für Entschädigungsleistungen oder Einlösungen erfolgen durch das Land Niederösterreich. Der für den Bund von der in Absatz 2 genannten Nationalpark-Thayatal-Kommission festgelegte Kostenanteil wird nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge auf ein vom Land Niederösterreich eingerichtetes gesondertes Bankkonto eingezahlt. Maßgebend für die Höhe sowie den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung des Bundes sind die mit den Grundeigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten abgeschlossenen Verträge, bescheidmäßige Entscheidungen des Landes oder sonstige rechtsverbindliche Titel sowie die Bekanntgabe an den Bund durch das Land Niederösterreich. Die Zahlungen des Bundes für Entschädigungsleistungen erfolgen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nationalparkverordnung, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2000.
  4. Absatz 4Allfällige weitere Kosten werden vom Land Niederösterreich getragen.
  5. Absatz 5Zur Erleichterung der Finanzierung streben die Vertragsparteien eine Mitfinanzierung des Projektes Nationalpark Thayatal durch die Europäische Gemeinschaft an.

Schlagworte

Wirtschaftsplan

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

10001521

Dokumentnummer

NOR12016661

Alte Dokumentnummer

N1199810797W

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/58/A7/NOR12016661

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