Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Errichtung und Erhaltung eines Nationalparks Thayatal (Bund – Niederösterreich)
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG
§/Artikel/Anlage
Art. 7
Inkrafttretensdatum
12.04.1998
Außerkrafttretensdatum
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG
Text
Artikel VII
FINANZIERUNG
(1) Die Vertragsparteien erklären sich bereit, folgende Kosten des Nationalparks im Ausmaß von jeweils 50% aufzubringen:
Die Gründungskosten der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 200 000 S und das Stammkapital in der Höhe von 500 000 S.
Die Errichtungskosten für die Nationalparkinfrastruktur bis zu einem Betrag von höchstens 12 Millionen Schilling inklusive Umsatzsteuer nach Maßgabe von einstimmigen Beschlüssen der Generalversammlung der Nationalparkgesellschaft.
Die laut Wirtschafts- und Finanzplan gemäß Art. V. Abs. 2 Z 1 genehmigten Kosten für den laufenden Betrieb der Nationalparkgesellschaft bis zu einem Betrag von höchstens 8 Millionen Schilling einschließlich Umsatzsteuer. Diese Kosten sind quartalsmäßig aufzubringen und nach Maßgabe des Rechnungsabschlusses abzurechnen. Mit Gründung der Gesellschaft wird von den Vertragsparteien als erste Teilzahlung für den laufenden Betrieb bis zur Vorlage eines entsprechenden Wirtschafts- und Finanzplans für das Jahr 1999 der Nationalparkgesellschaft ein Betrag von jeweils S 1,0 (einer) Million Schilling zur Verfügung gestellt.
(2) Kosten für Entschädigungsleistungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte sowie Einlösungszahlungen, die aus dem Titel der Nationalparkerklärung zu erbringen sind, werden von den Vertragsparteien grundsätzlich gemeinsam getragen, wobei die Ermittlung und Festlegung der von den Vertragsparteien innerhalb eines Höchstbetrages jeweils zu 50% aufzubringenden Entschädigungsleistungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte sowie Einlösungszahlungen durch eine von den Vertragsparteien einzurichtende Nationalpark-Thayatal-Kommission erfolgt. Diese Kommission setzt sich aus je zwei Vertretern des Bundes und des Landes Niederösterreich zusammen.
(3) Die Zahlungen an die Grundeigentümer und an sonstige Nutzungsberechtigte für Entschädigungsleistungen oder Einlösungen erfolgen durch das Land Niederösterreich. Der für den Bund von der in Absatz 2 genannten Nationalpark-Thayatal-Kommission festgelegte Kostenanteil wird nach Maßgabe der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz veranschlagten Ausgabenbeträge auf ein vom Land Niederösterreich eingerichtetes gesondertes Bankkonto eingezahlt. Maßgebend für die Höhe sowie den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung des Bundes sind die mit den Grundeigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten abgeschlossenen Verträge, bescheidmäßige Entscheidungen des Landes oder sonstige rechtsverbindliche Titel sowie die Bekanntgabe an den Bund durch das Land Niederösterreich. Die Zahlungen des Bundes für Entschädigungsleistungen erfolgen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nationalparkverordnung, frühestens jedoch ab 1. Jänner 2000.
(4) Allfällige weitere Kosten werden vom Land Niederösterreich getragen.
(5) Zur Erleichterung der Finanzierung streben die Vertragsparteien eine Mitfinanzierung des Projektes Nationalpark Thayatal durch die Europäische Gemeinschaft an.
Schlagworte
Wirtschaftsplan
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
10001521
Dokumentnummer
NOR12016661
Alte Dokumentnummer
N1199810797W