Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Postgesetz 1997 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 18/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

91/02 Post

Text

Postgeheimnis und Ausnahmen

§ 3.
  1. Absatz einsPersonen, die Postdienste erbringen, haben während und auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit jede wie immer geartete Mitteilung über Postsendungen an andere Personen als an den Absender oder Empfänger zu unterlassen, soweit nicht bundesgesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Geheimhaltungspflicht steht der Erstattung von Anzeigen wegen gerichtlich strafbarer Handlungen, die von Amts wegen zu verfolgen sind, nicht entgegen.
  3. Absatz 3Soweit nicht gesetzlich ausdrücklich anderes bestimmt ist, dürfen Postsendungen, deren Übernahme vom Empfänger zu bestätigen ist, auch an Personen abgegeben werden, die an der auf der Sendung angegebenen Abgabestelle des Empfängers anwesend sind, wenn nur dadurch die Abgabe der Sendung möglich ist und weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben. An diese Personen dürfen Postsendungen auch an einem Abholpunkt abgegeben werden.
  4. Absatz 4Ist an der angegebenen Abgabestelle keine empfangsberechtigte Person anwesend, dürfen für eine natürliche Person bestimmte Pakete auch an Wohnungs- oder Hausnachbarn abgegeben werden, wenn weder Absender noch Empfänger diese Abgabemöglichkeit ausgeschlossen haben; davon ist der Empfänger schriftlich zu verständigen.
  5. Absatz 5Der Betreiber darf verschlossene Sendungen, deren Abgabe weder an den Empfänger noch an den Absender möglich oder zulässig ist, zur Ermittlung des Absenders oder Empfängers sowie zur Verhinderung von Schäden öffnen.

Schlagworte

Wohnungsnachbar

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR40072887

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/18/P3/NOR40072887

Navigation im Suchergebnis