Bundesrecht konsolidiert

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Postgesetz 1997 § 27

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Postgesetz 1997

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 18/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

13.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Index

91/02 Post

Text

Aufsichtsmaßnahmen

§ 27.
  1. Absatz einsAls Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:
    1. Ziffer eins
      Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;
    2. Ziffer 2
      bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen beeinträchtigen; solche Aufträge können sich insbesondere beziehen auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz; sie können auch nur hinsichtlich einzelner Universaldienstleistungen (Produkte) erlassen werden; für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen;
    3. Ziffer 3
      bescheidmäßige Untersagung geplanter oder bereits getroffener Maßnahmen insgesamt oder im Einzelfall, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Erbringung des Universaldienstes gefährdet ist;
    4. Ziffer 4
      bescheidmäßige vorläufige Untersagung geplanter Maßnahmen, wenn rund zur Annahme besteht, dass die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten werden;
    5. Ziffer 5
      bescheidmäßige Übertragung des reservierten Postdienstes an einen anderen Betreiber;
    6. Ziffer 6
      bescheidmäßige Untersagung der Erbringung eines Postdienstes, wenn die Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz trotz Aufforderung durch die Behörde nicht erfüllt werden; dabei hat die Behörde auf die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Der Universaldienstbetreiber und die Erbringer anderer Postdienste sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes und der einschlägigen internationalen Vorschriften notwendig sind. Die Regulierungsbehörde oder die von ihr Beauftragten sind zu diesem Zweck auch berechtigt, in die Geschäftsaufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann bescheidmäßig Anordnungen zur Durchführung der ihr insbesondere auf Grund dieses Bundesgesetzes zukommenden Rechte und Pflichten treffen. Die Betroffenen sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen.

Schlagworte

Abholpunkt, Abholfrequenz

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2010

Gesetzesnummer

10012843

Dokumentnummer

NOR40072969

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/18/P27/NOR40072969

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