Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ausschüsse

Paragraph 82,
  1. Absatz einsDer Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.
  2. Absatz 2Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt, in einem Additivfach oder zum Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 38, zusammenhängenden Fragen ist vom Kammervorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammermitglieder sein. Durch Beschluss des Kammervorstandes sind auch
    1. Ziffer eins
      die Anzahl der Mitglieder und
    2. Ziffer 2
      die Verteilung der Mitglieder auf die Kurie der angestellten Ärzte und der Kurie der niedergelassenen Ärzte
    festzulegen, wobei jedenfalls der Vorsitzende und zumindest die Hälfte der Anzahl der Mitglieder der Kurie der angestellten Ärzte anzugehören haben und möglichst gleich viele Turnusärzte wie zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte zu wählen sind. Näheres, insbesondere über die Wahl der Mitglieder, hat die Satzung zu bestimmen. In Angelegenheiten der Paragraphen 12 und 12a ist das Einvernehmen mit den von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte entsendeten Mitgliedern herzustellen.
  3. Absatz 3Mitgliedern der Ausbildungskommission gemäß Absatz 2, obliegt die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 38, in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation). Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß Paragraph 38, berechtigten Einrichtungen und Personen Mitgliedern der Ausbildungskommissionen Zutritt zu gestatten, in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Die Visitation ist nach einheitlichen Grundsätzen durchzuführen, die von der Österreichischen Ärztekammer festzusetzen sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40071992

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