Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztegesetz 1998 § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

20.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 28,

Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Paragraph 27, Absatz 10, und 11 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Arzt keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Arztes in Österreich oder, sofern auch ein solcher nicht besteht, der in Aussicht genommene Wohnsitz, Berufssitz oder Dienstort gelegen ist.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40106857

Navigation im Suchergebnis