Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

20.10.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verordnung über die Ärzte-Ausbildung

Paragraph 24,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse nach Anhörung der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Näheres zu bestimmen über
    1. Ziffer eins
      die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin und die Ausbildung zum Facharzt vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung (Ausbildungsfächer samt Dauer), ausgenommen die Arztprüfung (Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin und Facharztprüfung),
    2. Ziffer 2
      die für die Ausbildung in den Additivfächern vorzusehenden Ausbildungserfordernisse einschließlich Definition des Aufgabengebietes, Ziele der Ausbildung und Umfang der Ausbildung,
    3. Ziffer 3
      die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer, jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat,
    4. Ziffer 4
      das notwendige Übergangsrecht im Zusammenhang mit der Anerkennung von Ausbildungsstätten sowie über
    5. Ziffer 5
      den Erfolgsnachweis für die praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, zum Facharzt und in einem Additivfach, hinsichtlich der Ausgestaltung und Form von Rasterzeugnissen und Prüfungszertifikaten jedoch nur, soweit die Österreichische Ärztekammer keine Verordnung erlassen hat.

Darüber hinaus kann der Bundesminister für Gesundheit hinsichtlich der praktischen Ausbildung zum Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie unter Bedachtnahme auf die im Rahmen der Universitätsstudien der Medizin und der Zahnmedizin vorgesehenen Ausbildungsinhalte mit Verordnung eine kürzere Ausbildungsdauer als sechs Jahre vorsehen, soweit dies mit der Erreichung der Ausbildungsziele vereinbar ist.

  1. Absatz 2Über die für die Ausbildungsfächer in der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, für die Hauptfächer der Sonderfächer und für die Additivfächer erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten sowie über die nähere Ausgestaltung der Nebenfächer der Sonderfächer hat die Österreichische Ärztekammer unter Beachtung des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft und der internationalen Entwicklung der Allgemeinmedizin eine Verordnung zu erlassen und regelmäßig anzupassen.

Im RIS seit

30.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2014

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40106853

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