Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 176
Inkrafttretensdatum
11.11.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
ÄrzteG 1998
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Text
§ 176.Paragraph 176,
Erkenntnisse, die auf Grund einer mündlichen Verhandlung gefällt werden, sind samt den wesentlichen Gründen sogleich zu verkünden. Ausfertigungen des Erkenntnisses samt Gründen sind ehestens der Disziplinarkommission, dem Disziplinaranwalt, dem Beschuldigten, im Fall der Bestellung eines Verteidigers aber diesem, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses ist weiters der für den Disziplinarbeschuldigten zuständigen Ärztekammer sowie der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2013
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR12142814
Alte Dokumentnummer
N8199855718L