Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1998 § 170

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 169/1998 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 170

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 170,
  1. Absatz einsAuf die Mitglieder des Disziplinarsenates sind die Ausschließungsgründe des Paragraph 146, sinngemäß anzuwenden. Ausgeschlossen ist ferner, wer an der angefochtenen Entscheidung teilgenommen oder am vorangegangenen Verfahren als Disziplinaranwalt, Verteidiger des Beschuldigten oder Vertreter eines sonst Beteiligten mitgewirkt hat.
  2. Absatz 2Der Disziplinaranwalt und der Beschuldigte sind darüber hinaus berechtigt, einzelne Mitglieder des Disziplinarsenates wegen Befangenheit abzulehnen, wenn sie Gründe anzugeben vermögen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (Paragraph 44, Absatz 3, 1. Satz StPO).
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Disziplinarsenates haben sie betreffende Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe dem Vorsitzenden des Disziplinarsenates unverzüglich bekanntzugeben.
  4. Absatz 4Über das Vorliegen von Ausschließungs- oder Befangenheitsgründen entscheidet der Disziplinarsenat, wobei Mitglieder, die Ausschließungs- oder Befangenheitsgründe bekanntgegeben haben, durch Ersatzmitglieder, auf die dies nicht zutrifft, zu ersetzen sind.

Anmerkung

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Schlagworte

Ausschließungsgrund

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2013

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40094006

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