1. Hauptstück
Ärzteordnung
1. Abschnitt
Berufsordnung für Ärzte
Begriffsbestimmung
§ 1. Soweit in den einzelnen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, bezieht sich in diesem Bundesgesetz
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1. | die allgemeine Bezeichnung „Arzt“ („ärztlich“) auf alle Ärzte, die über eine Berufsberechtigung als „Arzt für Allgemeinmedizin“, „approbierter Arzt“, „Facharzt“ oder „Turnusarzt“ verfügen, |
2. | die Bezeichnung „Turnusarzt“ auf alle Turnusärzte in Ausbildung. |