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Gefahrgutbeförderungsgesetz § 3

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

13.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsFür dieses Bundesgesetz gelten folgende allgemeine Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Gefährliche Güter sind Stoffe und Gegenstände, deren Beförderung mit den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Verkehrsträgern gemäß den in Paragraph 2, genannten Vorschriften verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist.
    2. Ziffer 2
      Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotential sind gefährliche Güter, bei denen die Möglichkeit eines Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender Folgen, wie Verlust zahlreicher Menschenleben, massive Zerstörungen oder, insbesondere im Fall der Klasse 7, tiefgreifende sozioökonomische Veränderungen, besteht, und die als solche in den gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften angeführt sind.
    3. Ziffer 3
      Beförderung ist die Ortsveränderung der gefährlichen Güter einschließlich der transportbedingten Aufenthalte und einschließlich des verkehrsbedingten Verweilens der gefährlichen Güter in den Fahrzeugen, Tanks und Containern vor, während und nach der Ortsveränderung. Die vorliegende Definition schließt auch das zeitweilige Abstellen gefährlicher Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) ein. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Beförderungsdokumente, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind, auf Verlangen vorgelegt werden, sowie – außer für Kontrollzwecke der zuständigen Behörde – unter der Voraussetzung, dass Versandstücke und Tanks während des zeitweiligen Aufenthalts nicht geöffnet werden.
    4. Ziffer 4
      Sicherung sind Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Diebstahl oder den Missbrauch gefährlicher Güter, durch den Personen, Güter oder die Umwelt gefährdet werden können, zu minimieren.
    5. Ziffer 5
      Verkehrsträgerspezifische generelle Vorschriften sind:
      1. Litera a
        für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, das Kraftfahrgesetz 1967 (KFG), BGBl. Nr. 267/1967;
      2. Litera b
        für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, das Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957;
      3. Litera c
        für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, das Schifffahrtsgesetz (SchFG), BGBl. römisch eins Nr. 62/1997;
      4. Litera d
        für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, das Seeschifffahrtsgesetz (SeeSchFG), BGBl. Nr. 174/1981;
      5. Litera e
        für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, das Luftfahrtgesetz (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,.
    6. Ziffer 6
      Fahrzeug ist:
      1. Litera a
        für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins :, mit Ausnahme von
        • Strichaufzählung
          Schienenfahrzeugen,
        • Strichaufzählung
          selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung ausschließlich zur Durchführung von nicht in der Beförderung von Personen oder Gütern auf Straßen bestehenden Arbeitsvorgängen bestimmt sind, sowie
        • Strichaufzählung
          land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind, sofern diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern
        ein zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmtes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie Anhänger solcher Fahrzeuge;
      2. Litera b
        für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 :, ein Eisenbahnfahrzeug gemäß 1.2.1 RID;
      3. Litera c
        für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 :, ein Fahrzeug gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, SchFG mit Ausnahme von Fähren, die Binnenwasserstraßen oder Binnenhäfen nur queren;
      4. Litera d
        für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Frachtschiff gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, SeeSchFG;
      5. Litera e
        für Beförderungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein Luftfahrzeug gemäß Paragraph 11, LFG.
    7. Ziffer 7
      Unternehmen ist:
      1. Litera a
        jede natürliche oder juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck,
      2. Litera b
        jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit, mit oder ohne Erwerbszweck sowie
      3. Litera c
        jede staatliche Einrichtung, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt,
      die gefährliche Güter befördert, lädt, entlädt oder befördern lässt, sowie eine solche, die gefährliche Güter im Rahmen einer Beförderungstätigkeit sammelt, verpackt, in Empfang nimmt oder zeitweilig lagert.
    8. Ziffer 8
      Terminal ist ein Schnittpunkt des Kombinierten Verkehrs,
      1. Litera a
        in welchem der Umschlag von Fahrzeugen oder Containern durchgeführt wird und
      2. Litera b
        der auch der Lagerung dient und
      3. Litera c
        der in manchen Fällen auch Einrichtungen für Reparatur- und Wartungsarbeiten besitzt.
    9. Ziffer 9
      Streitkräfte sind das Bundesheer sowie ausländische Streitkräfte, die sich mit Zustimmung der Republik Österreich im Bundesgebiet befinden.
    10. Ziffer 10
      MEGC ist ein Gascontainer mit mehreren Elementen.
  2. Absatz 2Für Beteiligte im Sinn dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Beförderer ist das Unternehmen, das die Beförderung mit oder ohne Beförderungsvertrag durchführt.
    2. Ziffer 2
      Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag.
    3. Ziffer 3
      Verpacker ist das Unternehmen, das die gefährlichen Güter in Verpackungen, einschließlich Großverpackungen und Großpackmittel (IBC) einfüllt und gegebenenfalls die Versandstücke zur Beförderung vorbereitet.
    4. Ziffer 4
      Befüller ist das Unternehmen, das gefährliche Güter in einen Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, Wagen mit abnehmbaren Tanks, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer), in Ladetanks (Tankschiff), in ein Batterie-Fahrzeug, einen Batteriewagen oder MEGC oder in loser Schüttung in ein Fahrzeug, einen Container oder Schüttgut-Container einfüllt.
    5. Ziffer 5
      Betreiber eines Tankcontainers, eines ortsbeweglichen Tanks oder eines Kesselwagens ist das Unternehmen, auf dessen Namen der Tankcontainer, der ortsbewegliche Tank oder der Kesselwagen eingestellt oder sonst zum Verkehr zugelassen ist. Bei Kesselwagen entspricht dem der Halter gemäß den in 1.2.1 RID zu diesem Begriff verwiesenen Vorschriften.
    6. Ziffer 6
      Verlader ist das Unternehmen, das
      1. Litera a
        verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a bis d oder einen Container verlädt oder
      2. Litera b
        einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a bis d verlädt oder
      3. Litera c
        ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, oder b auf ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, oder d verlädt.
    7. Ziffer 7
      Abfertigungsagent (Handling Agent) ist ein Unternehmen, das im Auftrag des Luftfahrzeugbetreibers einige oder alle Aufgaben desselben ausführt, einschließlich der Annahme, des Beladens und Entladens, des Transfers oder anderer Abfertigungsdienste für Fluggäste oder Fracht.
    8. Ziffer 8
      Empfänger ist der Empfänger gemäß Beförderungsvertrag. Bezeichnet der Empfänger gemäß den für den Beförderungsvertrag geltenden Bestimmungen einen Dritten, so gilt dieser als Empfänger. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Empfänger das Unternehmen, welches die gefährlichen Güter bei der Ankunft übernimmt.
    9. Ziffer 9
      Entlader ist das Unternehmen, das
      1. Litera a
        einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank von einem Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a bis d absetzt oder
      2. Litera b
        verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks aus oder von einem Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a bis d oder Container entlädt oder
      3. Litera c
        gefährliche Güter aus einem Tank (Tankfahrzeug, Kesselwagen, Aufsetztank, abnehmbarer Tank, ortsbeweglicher Tank oder Tankcontainer) oder Ladetank oder aus einem Batterie-Fahrzeug, Batteriewagen, MEMU oder MEGC oder in loser Schüttung aus einem Fahrzeug, Container oder Schüttgut-Container entleert oder
      4. Litera d
        ein Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, oder b von einem Fahrzeug gemäß Absatz eins, Ziffer 6, Litera b,, c oder d absetzt.
    10. Ziffer 10
      Für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM) ist diejenige Stelle, die gemäß Anlage A zum ATMF zertifiziert und deren Aufgabe die Instandhaltung eines Eisenbahnfahrzeugs ist.
    11. Ziffer 11
      Betreiber der Eisenbahninfrastruktur ist jede öffentliche Einrichtung oder jedes Unternehmen, dem insbesondere die Einrichtung und die Unterhaltung der Eisenbahninfrastruktur sowie die Führung der Betriebsleit- und Sicherheitssysteme übertragen sind.
    12. Ziffer 12
      Betreiber von Postdiensten ist ein Unternehmen, das als solcher gemäß Artikel 2, des Weltpostvertrages, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,, dem Weltpostverein bekanntgegeben worden ist.

Anmerkung

1. Notifikationshinweise gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 3, BGBl. I Nr. 86/2002; Art. 2, BGBl. I Nr. 61/2003; Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005; Art. 2, BGBl. I Nr. 35/2011
2. EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 118/2005

Schlagworte

Versandort, Zugmschine, Reparaturarbeit, Betriebsleitsystem

Im RIS seit

13.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40204158

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/145/P3/NOR40204158

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