Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsgesetz § 15a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 145/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15a

Inkrafttretensdatum

28.10.2005

Außerkrafttretensdatum

12.07.2018

Abkürzung

GGBG

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Mängeleinstufung

Paragraph 15 a,
  1. Absatz einsBei Kontrollen gemäß Paragraph 15, festgestellte Mängel sind entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Absätze und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der jeweiligen Beförderung in Gefahrenkategorie römisch eins, römisch II oder römisch III einzustufen. Dabei sind, soweit zutreffend, die in Anhang römisch II der Richtlinie 95/50/EG über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße, ABl. Nr. L 249 vom 17.10.1995, Sitzung 35, in der Fassung der Richtlinie der Kommission 2004/112/EG, ABl. Nr. L 367 vom 14.12.2004, Sitzung 23 zu den einzelnen Gefahrenkategorien angegebenen Beispiele heranzuziehen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat darüber hinaus einen Mängelkatalog mit Empfehlungen für die Einstufung von Mängeln in die Gefahrenkategorien auszuarbeiten und den gemäß Paragraph 15, in Betracht kommenden Behörden und Organen zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2In Gefahrenkategorie römisch eins ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine große Gefahr des Todes oder der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen.
  3. Absatz 3In Gefahrenkategorie römisch II ist einzustufen, wenn der Mangel geeignet sein könnte, eine Gefahr der schweren Verletzung von Personen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt herbeizuführen und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist.
  4. Absatz 4In Gefahrenkategorie römisch III ist einzustufen, wenn der Mangel mit geringer Gefahr hinsichtlich Verletzung von Personen oder Schädigung der Umwelt verbunden und nicht in Gefahrenkategorie römisch eins oder römisch II einzustufen ist.

Anmerkung

1. Notifikationshinweise gemäß Artikel 12 der Richtlinie 98/34/EG: Art. 2, BGBl. I Nr. 118/2005
2. EG/EU: Art. 3, BGBl. I Nr. 118/2005

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2018

Gesetzesnummer

10012852

Dokumentnummer

NOR40069502

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