Bundesrecht konsolidiert

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Übernahmegesetz § 15

Kurztitel

Übernahmegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 127/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

20.05.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜbG

Index

21/05 Börse

Text

Verbesserungen und sonstige Änderungen des Angebots

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDer Bieter kann die in seinem Angebot vorgesehene Gegenleistung während dessen Laufzeit verbessern und das Angebot zugunsten der Beteiligungspapierinhaber auch sonst ändern. Eine Verbesserung ist unzulässig, wenn der Bieter erklärt hat, das Angebot keinesfalls zu verbessern; dies gilt nicht, wenn ein konkurrierendes Angebot vorliegt oder wenn die Übernahmekommission eine Verbesserung gestattet.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 9 bis 11 gelten sinngemäß; der Bieter hat das verbesserte oder sonst geänderte Angebot frühestens am vierten und spätestens am siebten Börsetag nach Einlangen der Anzeige bei der Übernahmekommission zu veröffentlichen. Nach der Veröffentlichung der Verbesserung müssen mindestens acht Börsetage für die Annahme zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 3Verbesserungen der Gegenleistung gelten auch für zu diesem Zeitpunkt bereits erklärte Annahmen, ebenso sonstige Änderungen zugunsten des Beteiligungspapierinhabers, es sei denn, dass dieser widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015

Gesetzesnummer

10003609

Dokumentnummer

NOR40078257

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