Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden § 12

Kurztitel

Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht begleitende Maßnahmen für die Einführung des Euro getroffen werden

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 125/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Index

21/01 Handelsrecht

Text

Vierter Abschnitt
Für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltende Bestimmungen

Gesetzliche Umrechnung der Stammeinlagen und des Stammkapitals

Paragraph 12,
  1. Absatz einsJede Stammeinlage wird mit dem vom Rat der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Absatz 4, erster Satz des EG-Vertrages unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umgerechnet. Der ermittelte Betrag wird auf zwei Stellen hinter dem Komma gerundet. Das Stammkapital ergibt sich aus der Summe der so errechneten Stammeinlagen.
  2. Absatz 2Das Verhältnis der mit den Stammeinlagen verbundenen Rechte zueinander, das Verhältnis der Nennbeträge der Stammeinlagen zum Nennkapital und das Verhältnis der Stimmrechte bleiben durch die Währungsumstellung unverändert.
  3. Absatz 3Unterschiedsbeträge, die sich aus der Umrechnung ergeben, sind bei großen Gesellschaften mit beschränkter Haftung in die gebundene Kapitalrücklage einzustellen bzw. zuerst aus ungebundenen Gewinnrücklagen, danach aus ungebundenen Kapitalrücklagen, sodann aus der gesetzlichen Rücklage und zuletzt aus gebundenen Kapitalrücklagen zu decken. Bei mittelgroßen und kleinen Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind sie in die Gewinn- und Verlustrechnung aufzunehmen.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2023

Gesetzesnummer

10003642

Dokumentnummer

NOR12040566

Alte Dokumentnummer

N2199853228L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/125/P12/NOR12040566

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