(3)Absatz 3Die Bundesregierung hat zur Feststellung von Veränderungen des Basis- und des Referenzzinssatzes solche währungspolitische Instrumente der Europäischen Zentralbank zu bestimmen, die nach ihrer Funktion und ihrer voraussichtlichen Entwicklung der Funktion und der Entwicklung des Diskont- bzw. Lombardsatzes am ehesten entsprechen. Vor der Erlassung der Verordnung ist die Oesterreichische Nationalbank zu hören.
(Anm. : Abs. 4 durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 30, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)Anmerkung : Absatz 4, durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 30,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.)