Bundesrecht konsolidiert

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Bundestheaterorganisationsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundestheaterorganisationsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 108/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.09.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

BThOG

Index

77 Kunst, Kultur

Text

Bundeshaftung und Abgeltung des kulturpolitischen Auftrages

Paragraph 7,
  1. Absatz einsFür die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß Paragraph 18, hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (Paragraph 1356, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß Paragraph 5, Absatz eins, aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und der allgemeinen Gehaltserhöhungen.
  2. Absatz 2Der Bund hat für die Aufwendungen, die den Bühnengesellschaften im Zusammenhang mit der Erfüllung des kulturpolitischen Auftrages und der Bundestheater-Holding GmbH im Zusammenhang mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen, ab dem 1. Jänner 2014 eine jährliche Basisabgeltung in der Höhe von insgesamt 148,936 Millionen Euro zu leisten; ab dem 1. Jänner 2016 beträgt die jährliche Basisabgeltung 162,936 Millionen Euro.
  3. Absatz 2 aZusätzlich zur Abgeltung gemäß Absatz 2, kann der Bund nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen finanziellen Beitrag zu notwendigen baulichen Investitions- und Instandhaltungsmaßnahmen, betrieblichen Erfordernissen und kulturpolitischen Sondervorhaben der Bühnengesellschaften leisten. Die zu finanzierenden Maßnahmen und Vorhaben sind in der Leistungs- und Zielvereinbarung gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, Litera i, unter Einbeziehung von eigenen finanziellen Ressourcen der Bühnengesellschaften und durch Dritte zur Verfügung gestellte Mittel festzulegen.
  4. Absatz 3Nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel kann der Bund außerordentliche Aufwendungen der Bühnengesellschaften unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung der Gesellschaften und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen unbedingt erforderlich ist. Die Auszahlung dieser Vergütung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Finanzen.
  5. Absatz 4Für die Aufteilung der Mittel gemäß Absatz 2 und 3 hat die Bundestheater-Holding GmbH nach Anhörung der Bühnengesellschaften einen Vorschlag an den Bundeskanzler zu erstatten. Über die Aufteilung der Mittel entscheidet der Bundeskanzler. Die Überweisung der Mittel erfolgt nach Maßgabe des Bedarfs monatlich im Voraus an die Gesellschaften.

Schlagworte

Investitionsmaßnahme, Leistungsvereinbarung

Im RIS seit

13.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2021

Gesetzesnummer

10010085

Dokumentnummer

NOR40173359

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/108/P7/NOR40173359

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