Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 96

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

29.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

Paragraph 96,
  1. Absatz eins,Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.
  2. Absatz 2,Die näheren Bestimmungen über die Übermittlung der Wahlunterlagen, die Übernahme dieser durch die Hauptwahlkommission, die Verteilung der Wahlkuverts an die Wahlkommissionen und die Entnahme der Stimmzettel hat die Wahlordnung zu treffen.
  3. Absatz 3,Die Stimmenzählung im gesamten Bundesgebiet darf erst dann eingeleitet werden, wenn die Stimmabgabe im Bereich aller Landeskammern beendet ist.
  4. Absatz 4,Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für die Stimmenzählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle in Anwesenheit und unter Aufsicht der Hauptwahlkommission erfolgen.
  5. Absatz 5,Die Wahlkommission hat für jede Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:
    1. Litera a
      die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,
    2. Litera b
      die Summe der ungültigen Stimmen,
    3. Litera c
      die Summe der gültigen Stimmen,
    4. Litera d
      die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und
    5. Litera e
      die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.

Im RIS seit

25.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40211802

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