Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 92

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Abstimmungsverfahren

Paragraph 92,
  1. Absatz einsAn dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.
  2. Absatz 2Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:
    1. Litera a
      die Wählerliste,
    2. Litera b
      ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird,
    3. Litera c
      eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,
    4. Litera d
      leere Stimmzettel und
    5. Litera e
      zumindest eine Wahlurne.
  3. Absatz 3In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Absatz 3, zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025946

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