Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 9

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

12.07.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Führung der Bezeichnung Kammer

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDie Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zulässig.
  2. Absatz 2Die Genehmigung gemäß Absatz eins, darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.
  3. Absatz 3Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.
  4. Absatz 4Die Genehmigung ist zu widerrufen,
    1. Ziffer eins
      bei mißbräuchlicher Führung oder
    2. Ziffer 2
      wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.
  5. Absatz 5Gegen Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Im RIS seit

12.07.2013

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40152440

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/103/P9/NOR40152440

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