Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer:
Die Inhalte der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 und 3 und des § 110 Abs. 2 und 3.Die Inhalte der Bestimmungen des Paragraph 109, Absatz 2 und 3 und des Paragraph 110, Absatz 2 und 3,