Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 80

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

11.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Zweigwahlkommissionen

Paragraph 80,
  1. Absatz einsDie Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe bei den Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Mindestens ein Mitglied der Zweigwahlkommission ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können auch aus den Kreisen der im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits pensionierten Mitarbeiter sowie aus dem der ehemals passiv Wahlberechtigten, die das Wahlrecht nicht aus dem Grunde des Paragraph 73, Absatz 4, Ziffer 2, oder des Paragraph 73, Absatz 7, verloren haben, bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist aus dem Kreise der Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Für jedes Mitglied kann (können) ein (mehrere) Ersatzmitglied(er) bestellt werden.
  3. Absatz 3In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesonders um die Beschlussfähigkeit zu sichern, kann der Vorsitzende der Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.
  4. Absatz 4Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu bestellen.
  5. Absatz 5Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen bei der Wahlhandlung anwesend sein können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.
  6. Absatz 6Bei der Festlegung der Gesamtzahl an Mitgliedern von allen zu errichtenden Zweigwahlkommissionen gilt die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 2,, letzter Satz.

Im RIS seit

20.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40135125

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