(6)Absatz 6Bei der Festlegung der Gesamtzahl an Mitgliedern von allen zu errichtenden Zweigwahlkommissionen gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2, letzter Satz.Bei der Festlegung der Gesamtzahl an Mitgliedern von allen zu errichtenden Zweigwahlkommissionen gilt die Bestimmung des Paragraph 78, Absatz 2,, letzter Satz.