Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 68a

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 68a

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Datenübermittlung

Paragraph 68 a,

Die Verpflichtung der Behörden und Sozialversicherungsträger zur Übermittlung von Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erstreckt sich auch auf die laufende Übermittlung von Daten, die insbesondere mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen, unter Einschluss von Daten über die Zahl der Beschäftigten von Unternehmen. Beschäftigtendaten dürfen seitens der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auch zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie insbesondere der zielgruppenspezifischen Mitgliederbetreuung verwendet werden.

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40193345

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