Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 65

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.

Text

Delegierung

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Kollegialorgane können die Beschlussfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
  2. Absatz 2,Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.
  3. Absatz 3,Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz eins, sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Absatz 2, nur einstimmig zu fassen.
  4. Absatz 4,Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss ist jeweils bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig.
  5. Absatz 5,Eine Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß Paragraph 45, Absatz 5, Ziffer 3, sowie Paragraph 48, Absatz 4, Ziffer 3, ist nicht zulässig.
  6. Absatz 6,Die Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.
  7. Absatz 7,Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.
  8. Absatz 8,Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001;
Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40078086

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