Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 63

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Kooptierung

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.
  2. Absatz 2,Die Präsidien der Landeskammern gemäß Paragraph 23,, das Präsidium der Bundeskammer gemäß Paragraph 35, sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluss ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.
  3. Absatz 3,Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Betroffenen in den Fällen des Absatz 2, kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025918

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