Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 62

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

20.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Stellvertretung

Paragraph 62,
  1. Absatz einsEinzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.
  2. Absatz 2Mitglieder von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen sowie Fachvertreter, die an der Teilnahme einer Sitzung des jeweiligen Organs verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei einem Misstrauensvotum gemäß Paragraph 54, nicht zulässig. Bei den Wahlen gemäß der Paragraphen 99 und 108 ist eine Stimmrechtsübertragung zulässig.
  3. Absatz 3Für den Fall einer Verhinderung eines Mitgliedes des Erweiterten Präsidiums ist in der Geschäftsordnung eine Vertretungsregelung vorzusehen.
  4. Absatz 4In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.

Schlagworte

Fachverbandsausschuss

Im RIS seit

19.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40193337

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