Organe
§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:
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1. | der Vorsteher und |
2. | der Ausschuß. |
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
(3) Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(4) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstehers fallen. Hierzu gehören insbesondere:
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1. | grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes, |
2. | Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3, |
3. | Beschlußfassung über die Gebühren für Sonderleistungen, |
4. | Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß und |
5. | Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher zuständig ist. |
(5) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.