Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 45

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Organe

Paragraph 45,
  1. Absatz einsOrgane der Fachgruppe sind:
    1. Ziffer eins
      der Obmann,
    2. Ziffer 2
      der Ausschuss und
    3. Ziffer 3
      die Fachgruppentagung.
  2. Absatz 2Die Bestimmung des Paragraph 22, gilt sinngemäß für den Obmann.
  3. Absatz 3Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.
  4. Absatz 4Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.
  5. Absatz 5Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
    2. Ziffer 2
      Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und
    6. Ziffer 6
      Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

Schlagworte

Wohlfahrtseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025904

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