Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 45
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Organe
§ 45.Paragraph 45,
(1)Absatz einsOrgane der Fachgruppe sind:
(2)Absatz 2Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.Die Bestimmung des Paragraph 22, gilt sinngemäß für den Obmann.
(3)Absatz 3Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.
(4)Absatz 4Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.
(5)Absatz 5Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und
Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
Schlagworte
Wohlfahrtseinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR40025904