Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Organe

Paragraph 45, (1) Organe der Fachgruppe sind:

  1. Ziffer eins
    der Vorsteher,
  2. Ziffer 2
    der Ausschuß und
  3. Ziffer 3
    die Fachgruppentagung.
  1. Absatz 2Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
  2. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.
  3. Absatz 4Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
  4. Absatz 5Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. Paragraph 24, Absatz 4, gilt sinngemäß.
  5. Absatz 6Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
  6. Absatz 7Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
    2. Ziffer 2
      Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      Beschlußfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr,
    4. Ziffer 4
      Beschlußfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
    5. Ziffer 5
      Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
    6. Ziffer 6
      Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und
    7. Ziffer 7
      Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

Schlagworte

Wohlfahrtseinrichtung

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090066

Alte Dokumentnummer

N5199812422U

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