Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

Paragraph 44,
  1. Absatz einsDie Zuordnung eines Unternehmens gemäß Paragraph 2, zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten sie begründenden Berechtigung.
  3. Absatz 3Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der örtlich und sachlich zuständigen Landessparte in Anwendung der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer getroffenen generellen Regelung.
  4. Absatz 4Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sparte, wenn verschiedene Sparten betroffen sind, der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer hat hiefür unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu treffen.
  5. Absatz 5Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Spartenordnung kann auf der Grundlage des Paragraph 7, der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den betreffenden Sparten festlegen.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz 5, kann in der Spartenordnung vorgesehen werden, dass Unternehmungen bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform einer bestimmten Sparte zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen erforderlich ist.
  7. Absatz 7Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Bundes- oder Landessparte die von der Kammerdirektion gemäß Absatz eins, vorgenommene Eintragung eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sparte auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem Fachverband das Mitglied angehört.
  8. Absatz 8Einen Antrag gemäß Absatz 7, kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.
  9. Absatz 9Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Absatz 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer offen.
  10. Absatz 10Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen Organisationen und Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Präsidiums der Landeskammer gemäß Absatz 7, oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.
  11. Absatz 11Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sinngemäß anzuwenden.
  12. Absatz 12Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Absatz 7 bis 10, mit welchen die Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres ein.

Schlagworte

Handelsgewerbe, Bundessparte

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025903

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