die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, vorgesehen ist,