Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 4

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDen Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:
    1. Ziffer eins
      das aktive und passive Wahlrecht,
    2. Ziffer 2
      die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
    3. Ziffer 3
      der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,
    4. Ziffer 4
      die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und
    5. Ziffer 5
      das Recht auf Auskunftserteilung.
  2. Absatz 2Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
    1. Ziffer eins
      die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß Paragraph 68, Absatz 2, vorgesehen ist,
    2. Ziffer 2
      die Entrichtung von Umlagen,
    3. Ziffer 3
      die Erteilung von Auskünften und
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090025

Alte Dokumentnummer

N5199812381U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1998/103/P4/NOR12090025

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