Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 38

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

Paragraph 38,
  1. Absatz einsDem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Leitung der Sparte,
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Geschäftsführung,
    3. Ziffer 3
      die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.
  2. Absatz 2Das Präsidium der Sparte besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Spartenobmann,
    2. Ziffer 2
      zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
    3. Ziffer 3
      den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
  3. Absatz 3Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
  4. Absatz 4Die Spartenkonferenz besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Spartenpräsidium und
    2. Ziffer 2
      den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß Paragraph 110,
  5. Absatz 5Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001;
Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40078080

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