Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 37

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Kammertag

§ 37. (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus

  1. 1.
    den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
  2. 2.
    den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
  3. 3.
    den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,
  4. 4.
    42 Delegierten der Landeskammern,
  5. 5.
    den von den Wählergruppen gemäß § 112 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,
  6. 6.
    dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
  7. 7.
    dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
  1. (2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.
  2. (3) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.
  3. (4) In die Zuständigkeit des Kammertages fallen insbesondere:
    1. 1.
      grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
    2. 2.
      Erlassung der Sektionsordnung,
    3. 3.
      Erlassung der Dienstordnung,
    4. 4.
      Erlassung der Pensionsfondsordnung,
    5. 5.
      Erlassung der Geschäftsordnung,
    6. 6.
      Erlassung der Datenschutzverordnung,
    7. 7.
      Erlassung der Gebührenordnung,
    8. 8.
      Erlassung der Umlagenordnung,
    9. 9.
      Erlassung der Haushaltsordnung,
    10. 10.
      Erlassung der Kontrollausschußordnung,
    11. 11.
      Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,
    12. 12.
      Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
    13. 13.
      Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
    14. 14.
      die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der Bundeskammer zuständig sind,
    15. 15.
      Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
    16. 16.
      Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und
    17. 17.
      Bestellung der Ehrenmitglieder.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090058

Alte Dokumentnummer

N5199812414U

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