Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
WKG
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4,
BGBl. I Nr. 78/2006.
Text
Erweitertes Präsidium
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz einsDas Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
Präsidenten der Landeskammern,
Spartenobmännern der Bundessparten und
weiteren Mitgliedern gemäß § 114.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 114,
(2)Absatz 2Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.
(3)Absatz 3Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
Erlassung der Spartenordung,
Erlassung der Dienstordnung,
Erlassung der Geschäftsordnung,
Erlassung der Pensionsfondsordnung,
Erlassung der Umlagenordnung,
Erlassung der Haushaltsordnung,
Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,
Erlassung der Gebührenordnung,
Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,
Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß Paragraph 139, Absatz 2,,
Beschlussfassung über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 undBeschlussfassung über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 15, Absatz 2, und
Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 4.Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß Paragraph 123, Absatz 4,
(4)Absatz 4Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2, 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3 Z 13 und 14 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Absatz 2,, 3 Ziffer eins bis 7 und Ziffer 8, hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 2 sowie des Absatz 3, Ziffer 13 und 14 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.
(5)Absatz 5In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.
Schlagworte
Funktionsentschädigung
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR40078079