Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.

Text

Erweitertes Präsidium

Paragraph 36,
  1. Absatz einsDas Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den
    1. Ziffer eins
      Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
    2. Ziffer 2
      Präsidenten der Landeskammern,
    3. Ziffer 3
      Spartenobmännern der Bundessparten und
    4. Ziffer 4
      weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 114,
  2. Absatz 2Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.
  3. Absatz 3Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Erlassung der Spartenordung,
    2. Ziffer 2
      Erlassung der Dienstordnung,
    3. Ziffer 3
      Erlassung der Geschäftsordnung,
    4. Ziffer 4
      Erlassung der Pensionsfondsordnung,
    5. Ziffer 5
      Erlassung der Umlagenordnung,
    6. Ziffer 6
      Erlassung der Haushaltsordnung,
    7. Ziffer 7
      Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    8. Ziffer 8
      Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
    9. Ziffer 9
      Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,
    10. Ziffer 10
      Erlassung der Gebührenordnung,
    11. Ziffer 11
      Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,
    12. Ziffer 12
      Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß Paragraph 139, Absatz 2,,
    13. Ziffer 13
      Beschlussfassung über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 15, Absatz 2, und
    14. Ziffer 14
      Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß Paragraph 123, Absatz 4,
  4. Absatz 4Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Absatz 2,, 3 Ziffer eins bis 7 und Ziffer 8, hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 2 sowie des Absatz 3, Ziffer 13 und 14 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.
  5. Absatz 5In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001;
Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006.

Schlagworte

Funktionsentschädigung

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2013

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40078079

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