Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Vorstand

Paragraph 36, (1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus

  1. Ziffer eins
    den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
  2. Ziffer 2
    den Obmännern der Bundessektionen,
  3. Ziffer 3
    den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
  4. Ziffer 4
    den von den Wählergruppen gemäß Paragraph 112, entsandten Mitgliedern,
  5. Ziffer 5
    dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
  6. Ziffer 6
    dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
  1. Absatz 2Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Antragstellung an den Kammertag auf Erlassung oder Abänderung der Sektionsordnung,
    2. Ziffer 2
      Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften,
    3. Ziffer 3
      Genehmigung der Geschäftsordnungen der Landeskammern und Fachverbände,
    4. Ziffer 4
      Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß Paragraph 17, Absatz 5,,
    5. Ziffer 5
      Entscheidung in strittigen Fällen der Fachgruppenzuordnung gemäß Paragraph 44, Absatz 9 und 10,
    6. Ziffer 6
      Regelung der Funktions- und Aufwandsentschädigungen sowie des Auslagenersatzes für Funktionäre,
    7. Ziffer 7
      Entscheidungen in Personalangelegenheiten gemäß Paragraph 55, Absatz 8,,
    8. Ziffer 8
      Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß Paragraph 73, Absatz 6,,
    9. Ziffer 9
      Festsetzung der Anzahl der Delegierten für den Kammertag gemäß Paragraph 37, Absatz 2,,
    10. Ziffer 10
      Erstellung des Vorschlages für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission der Bundeskammer,
    11. Ziffer 11
      Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer,
    12. Ziffer 12
      Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden,
    13. Ziffer 13
      Festsetzung von Sockelbeträgen gemäß Paragraph 122, Absatz 6,,
    14. Ziffer 14
      Entscheidungen über den Anteil der Fachverbände an den Grundumlagen gemäß Paragraph 123, Absatz 2, und
    15. Ziffer 15
      Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände.
  2. Absatz 3In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden.
  3. Absatz 4Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.

Schlagworte

Funktionsentschädigung

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090057

Alte Dokumentnummer

N5199812413U

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