Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
WKG
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Bezirksstellen
§ 27. (1) Der Vorstand der Landeskammer ist berechtigt, Bezirksstellen einzurichten.Paragraph 27, (1) Der Vorstand der Landeskammer ist berechtigt, Bezirksstellen einzurichten.
(2)Absatz 2Die Bezirksstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
(3)Absatz 3Organ der Bezirksstelle ist der Bezirksstellenausschuß, der vom Vorstand der Landeskammer bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der Ausschußmitglieder ist vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
(4)Absatz 4Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Der Bezirksstellenobmann gehört der Vollversammlung mit beratender Stimme an.
(5)Absatz 5Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR12090048
Alte Dokumentnummer
N5199812404U