Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:Paragraph 26, (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.
(2)Absatz 2Das Präsidium der Sparte besteht aus
zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
(3)Absatz 3Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4)Absatz 4Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
Obmännern der Fachgruppen und Vorsitzenden der Fachvertreter der Sparte,
Mitgliedern der Spartenvertretungen gemäß § 101 undMitgliedern der Spartenvertretungen gemäß Paragraph 101, und
weiteren Mitgliedern gemäß § 102.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 102,
(5)Absatz 5Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.