Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

21.06.2006

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

Paragraph 26, (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Leitung der Sparte,
  2. Ziffer 2
    die Überwachung der Geschäftsführung,
  3. Ziffer 3
    die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.
  1. Absatz 2Das Präsidium der Sparte besteht aus
    1. Ziffer eins
      dem Spartenobmann,
    2. Ziffer 2
      zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
    3. Ziffer 3
      den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
  2. Absatz 3Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
  3. Absatz 4Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
    1. Ziffer eins
      Spartenpräsidium,
    2. Ziffer 2
      Obmännern der Fachgruppen und Vorsitzenden der Fachvertreter der Sparte,
    3. Ziffer 3
      Mitgliedern der Spartenvertretungen gemäß Paragraph 101, und
    4. Ziffer 4
      weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 102,
  4. Absatz 5Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40025860

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