Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 25

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

22.06.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Wirtschaftsparlament

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDas Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den
    1. Ziffer eins
      Mitgliedern des Präsidiums,
    2. Ziffer 2
      Mitgliedern der Spartenvertretungen und
    3. Ziffer 3
      weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 104,
  2. Absatz 2In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:
    1. Ziffer eins
      grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
    2. Ziffer 2
      Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,
    3. Ziffer 3
      Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
    4. Ziffer 4
      Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
    5. Ziffer 5
      Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,
    6. Ziffer 6
      Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
    7. Ziffer 7
      sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und
    8. Ziffer 8
      weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
  3. Absatz 3Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 153/2001;
Art. IV, BGBl. I Nr. 78/2006.

Schlagworte

Handelsgewerbe

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR40078075

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