Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Wirtschaftskammergesetz 1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Index
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft
Text
Erweitertes Präsidium
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsDas Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
Spartenobmann-Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird und
weiteren Mitgliedern gemäß § 106.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 106,
(2)Absatz 2Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
Erlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe sowie für verbundene Gewerbe,
Erlassung der Gebührenordnung,
Erlassung der Umlagenordnung,
Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,
Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,
Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und
Errichtung eines Schiedsgerichts.
(3)Absatz 3In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.
Anmerkung
ÜR: Art. II,
BGBl. I Nr. 153/2001.
Schlagworte
Handelsgewerbe
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2013
Gesetzesnummer
10007962
Dokumentnummer
NOR40025858