Bundesrecht konsolidiert

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Wirtschaftskammergesetz 1998 § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftskammergesetz 1998

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 103/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

WKG

Index

50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft

Text

Präsident

Paragraph 22, (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Landeskammer werden von der Vollversammlung gewählt.

  1. Absatz 2Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer.

Ihm obliegen folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Leitung der Landeskammer,
  2. Ziffer 2
    die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Kammer,
  3. Ziffer 3
    die Überwachung der Geschäftsführung,
  4. Ziffer 4
    die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Kammer und
  5. Ziffer 5
    die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor.
  1. Absatz 3Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.
  2. Absatz 4Der Präsident ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.
  3. Absatz 5Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.

Gesetzesnummer

10007962

Dokumentnummer

NOR12090043

Alte Dokumentnummer

N5199812399U

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